Wichtigste Bestimmungen revidiertes Energiegesetz (13.11.17)
Der Bundesrat hat das totalrevidierte Energiegesetz inklusive sämtlicher Verordnungen per 1.1.2018 in Kraft gesetzt. Der SWV hat die wichtigsten für die Wasserkraft geltenden neuen Bestimmungen aus der Energieverordnung (EnV) und der neuen Energieförderverordnung (EnFV) zusammengefasst.
Für die Wasserkraft ergeben sich aus dem neuen Energiegesetz diverse Veränderungen, die mit den revidierten Verordnungen nun konkretisiert sind. Neben neuen Bedingungen bzgl. Vergütungsdauer und -sätzen für die Förderung von Kleinwasserkraftwerken < 10 MW mittels kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) sind das vor allem die folgenden drei neuen Bestimmungen:
- Nationales Interesse: Als Schwellenwerte gelten eine mittlere Jahresproduktion von 10 GWh (bzw. 5 GWh und 400 Std. Stauinhalt) für bestehende Anlagen nach Erweiterung bzw. 20 GWh (bzw. 10 GWh und 800 Std. Stauinhalt) für neue Anlagen.
- Investitionsbeiträge: Für nicht-amortisierbare Kosten bei Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen > 10 MW höchstens 35% bzw. für erhebliche Erweiterungen von Anlagen < 10 MW höchstens 40% der Investitionskosten (Gesuche nur mit Baubewilligung oder Baureife, Zuteilung im Zweijahresrythmus, 1. Stichtag: 30.6.2018, Prioisierung nach Mehrproduktion).
- Marktprämie: Für ungedeckte Gestehungskosten von max. 1 Rp./kWh zu Gunsten der das Risiko tragenden Anspruchsberechtigten nach folgender Reihenfolge: 1. Betreiber, 2 . Aktionäre, 3. EVUs (Gesuchseinreichung jeweils per 31.5. für das Vorjahr, erstmals mit Zahlen 2017 per 31.5.2018).
Die Zusammenfassung der wichtigsten Definitionen und Kriterien für die neuen Bestimmungen kann als pdf-Dokument über untenstehenden Link von der Webseite heruntergeladen werden (Dokumentation > Diverse Dokumente).